März 2002
Zuchtordnung des Weimaraner Klub e.V.
§ 1 Allgemeines
Das internationale Zuchtreglement der Federation Gynologique Internationale (F.G.l.) und die jeweils geltende Fassung der Zuchtordnung des VDH sind auch für die Mitglieder des Weimaraner Klub e.V. verbindlich. Vor allem in Fällen, die in dieser Zuchtordnung nicht geregelt sind, sind die genannten Ordnungen sinngemäß anzuwenden.
§ 2 Züchter und Zuchtrecht
Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens. Der Züchter übernimmt gegenüber der Rasse die Verpflichtung, entsprechend den Grundsätzen dieser Zuchtordnung die wesensmäßigen und körperlichen Anlagen und Leistungen der von ihm gezüchteten Hunde zu erhalten und, wenn möglich, zu verbessern. Diese Verpflichtung beinhaltet auch die Bekanntgabe von zuchtausschließen- den Fehlern des eigenen Hundes sowie dessen Nachkommen an den Zuchtwart. Züchter müssen Mitglieder des Weimaraner Klub e.V. sein. Spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Paarung hat der Züchter die Zustimmung des Zuchtwart einzuholen. Diese unterzieht die beabsichtigte Paarung anhand der Zuchtkartei einer kritischen Prüfung und gibt danach
Empfehlungen für die Rüdenwahl. Das Vermieten einer Hündin zur Zucht bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zuchtwart. Dazu ist ein schriftlicher Vertrag (Vordruck des VDH) dem Zuchtwart vorzulegen.
§ 3 Zuchtberatung und Zuchtüberwachung
Der Weimaraner-Klub regelt die Zuchtberatung, die Zuchtlenkung und die Zuchtübenıvachung wie folgt:
1. Zuchtwart:
Ihm obliegt gemäß § 11 Absatz (4) der Satzung des Weimaraner Klub e.V. die zentrale Überwachung und Lenkung der Zucht in enger Zusammenarbeit mit den Landesgruppenvorsitzenden. Er führt mit Hilfe aller Prüfungsunterlagen und anderer Informationen (Formwertbeurteilung, Zuchtunterlagen) eine zentrale Zuchtkartei, welche die Grundlage für seine Tätigkeit darstellt.
2. Landesgruppenvorsitzende:
Sie haben die Aufgabe, in ihrer Landesgruppe mit den Züchtern Verbindung zu halten und sie nach den Richtlinien dieser Zuchtordnung zu beraten. Dazu ist es wünschenswert, dass sie möglichst viele Hunde durch Augenschein kennen und über ihre jagdlichen Anlagen und Leistungen informiert sind. Sie haben das Recht, Würfe zu besichtigen und zu tätowieren.
3. Zuchtkartei:
Auf Anforderung können die Besitzer eine Zweitschrift der Daten ihres Hundes gegen Erstattung der Kosten erhalten.
4. Deckrüdenliste:
Jährlich nach Kenntnis der Ergebnisse der Herbstzuchtprüfungen ergänzt der Zuchtwart die Deckrüdenliste und verölTentlicht sie in den Weimaraner Nachrichten.
5.Zuchtausschluss:
Hunde, die eines oder mehrere der in § 4 Ziff. 3 aufgeführten Merkmale vererbt haben, können von der weiteren Venıvendung zur Zucht ausgeschlossen werden; dasselbe gilt für nahe Venıvandte von Trägern unerwünschter Merkmale. Über den Zuchtausschluss entscheidet der Zuchtwart, nötigenfalls im Einvernehmen mit dem Vorstand und den Landesgruppenvorsitzenden.
§ 4 Zuchtvoraussetzungen
Die Zucht basiert auf dem Grundsatz der Rassereinheit. Das Einkreuzen anderer Rassen ist verboten. Die beiden Haarvarietäten WK und WL werden grundsätzlich ebenfalls rein gezüchtet. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen vom Zuchtwart zugelassen werden. Beide Eltern müssen im Zuchtbuch des Weimaraner Klub e.V. eingetragen
sein; die Sperrvermerke auf den Ahnentafeln sind zu beachten. Zuchthunde müssen den im Standard festgelegten Rassemerkmalen entsprechen und einen wesensfesten und harten Gebrauchstyp verkörpern. lm Einzelnen müssen Zuchthunde folgende Anforderungen erfüllen, wobei in begründeten Einzelfällen vom Zuchtwart Ausnahmen zugelassen werden können.
1. Formwert / Haarwert
Die Hunde müssen bei einer öffentlichen Bewertung, die vom Weimaraner Klub mit dessen Anerkennung durchgeführt wird, mindestens den Form-/Haarwert g/g (Gesamtnote g) erhalten haben.
2. Eignung
a. Der Hund muss frei von zuchtausschließenden Mängeln sein.
b. Der HD-Befund muss mit B2 oder besser beurteilt sein.
c. Die Wesensfestigkeit muss mit dem Weimaraner-Wesenstest und den be-
standen Verbandsprüfungen nachgewiesen werden.
d. Eine HZP muss bestanden sein, bei der mindestens 6 Arbeitspunkte in der Suche und für beide hierbei durchgeführten Disziplinen in der Wasserarbeit erreicht werden müssen{Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer und Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer). Alternativ dazu muss eine VGP bestanden sein, bei der in der Suche und für zwei durchgeführte Disziplinen in der Wasserarbeit (ohne Bringen), jeweils mindestens die LeistungszilTer 3 (gut) erreicht werden muss.
e. Hündinnen müssen mindestens 15 Monate und dürfen nicht älter als 8 Jahre alt sein.
Der Stichtag ist der erste Tag des Deckaktes.
f. Ein Zuchtrüde darf innerhalb von zwei Zuchtperioden nur max. 5 mal erfolgreich zur Zucht eingesetzt werden.
g. Eltern und Großeltern oder ihre Geschwister dürfen nur zweimal bei den Urgroßeltern der zur Paarung vorgesehenen Hunde erscheinen. Wünschenswerte Nachweise:
Für Zuchttiere sind Schutzhundprüfung, HN, Btr, Vbr, Laut, Schweiß sehr erwünscht und geben zum Teil wertvolle Hinweise auf das Vorliegen posi tiver, jagdlicher Anlagen.
3. Zuchtausschließende Fehler
Hunde, bei denen die nachstehend genannten Fehler festgestellt werden, sind grundsätzlich von der Zucht ausgeschlossen:
a) Mangelnde Wesensfestigkeit, (Angstlichkeit, Nervosität, Scheue, insbesondere Schussempfindlichkeit, Schuss- oder Handscheue).
b) Missbildungen
c) Schwere Gebissfehler, insbesondere Vor- oder Rückbiss oder Fehlen von funktionell wichtigen Zähnen (siehe auch Standard).
d) Hodenfehler
e) Augenlidfehler (Entropium, Ektropium)
I) Hüftgelenkdysplasie
g) Andere erbliche Erkrankungen, vor allem Epilepsie
h) Weitere im Standard aufgeführte ausschließende Fehler (z. B. Fehlfarben)
Bei der Haltung der Zuchthunde müssen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes eingehalten werden: Die Haltung und Fütterung muss artgerecht sein. Für Zuchthunde und Welpen muss sehr gute Haltung gegeben sein; dafür sind Freilauf und menschliche Zuwendung Grundvoraussetzungen. Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen, als es ihre Kondition zulässt. Ihr darf nicht mehr als ein Wurfje Jahr zugemutet werden; Stichtag ist der Decktag. Wird dies aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten, wird
die Hündin für eine Zuchtperiode für die Zucht gesperrt. Dem Zuchteinsatz von Weimaranern, die in einem ausländischen Zuchtbuch eingetragen sind, hat eine gründliche Überprüfung, insbesondere der Abstammung und des Freiseins von Erbfehlern voranzugehen. Die Freigabe erfolgt durch den Zuchtwart im Einvernehmen mit dem Vorstand.
§ 5 Zwingernamen und Zwingernamenschutz
Der Zwingername ist der Zuname des Hundes. Zwingernamenschutz wird auf Antrag bei der Zuchtbuchstelle jedem Mitglied gewährt. Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von bereits vergebenen unterscheiden. Der Zwingername wird dem Züchter zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt. Der Zwingernamenschutz erlischt beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht den Übergang des Zwingernamens auf sich beantragt. Zwingernamen werden bis zu 10 Jahren nach dem Tode des Züchters nicht an andere Züchter vergeben. Während dieser Zeit kann durch Erben oder Nachkommen des Züchters der Schutz des betrelTenden Zwingernamens beantragt werden. Welpen aus
Zuchtmietverhältnissen müssen unter dem Zwingernamen des Mieters einge-
tragen werden. Für Hunde ohne Zwingernamen muss der Züchter des Hundes beim Zuchtbuchamt einen Beinamen beantragen, der in Beziehung zum Eigentümer steht. Der Beiname ist dem Rufnamen des Hundes in Klammern beizufügen.
§ 6 Deckakt
Die Eigentümer der zur Paarung vorgesehenen Hunde haben sich vor dem Deckakt zu überzeugen, dass die Voraussetzungen zur Zucht erfüllt sind. Nach dem vollzogenen Deckakt ist dem Zuchtwart unverzüglich schriftlich Meldung zu machen (Deckschein). Hierbei bestätigen sowohl Hündinnen- als auch Rüdenbesitzer den Deckakt schriftlich. Über die Höhe der Deckentschädigung soll vor dem Deckakt Einigung erfolgen.
Künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zuchtwart.
§ 7 Zuchtkontrollen und Wurfabnahme
Wurfkontrollen und Wurfabnahmen sind wesentliche Elemente einer kontrollierten Rassehundezucht. Jeder Züchter hat seinen Wurf unverzüglich dem Zuchtwart schriftlich zu melden (Formblatt). Er hat den Beauftragten des Weimaraner Klub Kontrollen von Wurf, Hündin und Aufzuchtsbedingungen zu ermöglichen. Zur Wurfabnahme berechtigt sind die amtierenden Vorstandsmitglieder des Weimaraner Klub e.V. einschließlich der stellvertretenden Landesgruppen-Obleute sowie Zuchtwarte anderer vom JGHV anerkannter Rassehunde-Zuchtvereine. Die vollständigen Würfe sind durch die Beauftragten des Weimaraner Klub e.V., möglichst nicht vor Vollendung der siebenten Lebenswoche der Welpen, im Beisein der Mutterhündin, im Zwinger des Züchters abzunehmen. Sämtliche Welpen sind bei der Wurfabnahme zu tätowieren (Zuchtbuchnummer). Schutzimpfungen für die Welpen sind Pflicht. lmpfbescheinigungen sind vorzulegen. Der Beauftragte fertigt über die Wurfabnahme ein Protokoll nach Formblatt. Eine Fertigung hiervon erhält der Züchter, eine zweite Fertigung wird dem
Zuchtwart zugeleitet. Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zuchtbuch über alle Einzelheiten des Wurf- und Zuchtgeschehens in seinem Zwinger zu führen. Die Venıvendung des VDH-Zwingerbuchs wird empfohlen.
§ 8 Ahnentafeln
1. Grundlagen
Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise. Es wird von der Zuchtbuchstelle gewährleistet, dass die Angaben in den Ahnentafeln mit den Zuchtbucheintragungen identisch sind. Die Ahnentafeln müssen deutlich mit den Emblemen des VDH, der FCI und des JGHV gekennzeichnet sein. Die Ahnentafeln bleiben Eigentum des Weimaraner Klubs e.V. Besitzrecht an der Ahnentafel hat der Eigentümer des Hundes. Ein Eigentumswechsel ist auf der Ahnentafel mit Namen, Adresse, Ort, Datum und Unterschrift des Verkäufers zu
bestätigen.
2. Verfahren
Die Zuchtbuchstelle des Weimaraner Klub e.V. stellt die Ahnentafeln in eigener
Zuständigkeit aus. Der Antrag auf Ausstellung von Ahnentafeln erfolgt schriftlich bei der Zuchtbuchstelle mittels Formblatt. Hierin müssen alle notwendigen Angaben enthalten sein. Der Züchter hat die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift zu bestätigen.
In Verlust geratene Ahnentafeln werden für ungültig erklärt. Die Zuchtbuchstelle stellt
nach Prüfung der Beweise über den Verlust eine Zweitschrift der Ahnentafel aus.
§ 9 Zuchtbuch
1. Grundlagen
Zuchtbücher sind wesentliche Grundlagen der Rassehundezucht. Ihre Informationen
sollen so umfassend wie möglich sein.
2. Verfahren
Zuchtbücher werden in der Regel jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre, in
gedruckter Form veröffentlicht. Die Zuchtbuchstelle übersendet bis spätestens 15. Mai des nächsten Jahres je zwei Exemplare an den VDH und den JGHV.
§ 10 Gebühren
Die Gebühren für die Ausstellung der Ahnentafeln und aller mit der Eintragung zusammenhängenden Leistungen, wie Zwingernamenschutz usw., werden vom Vorstand festgesetzt.
§ 11 Verstöße
Bei Verstößen gegen diese Zuchtordnung werden die Ahnentafeln mit einem Sperrvermerk versehen. Bei groben Verstößen, insbesondere bei Nichtbeachtung der Bestimmungen des § 4 ZilTer 3 dieser Ordnung, werden nur Registerbescheinigungen ausgestellt. Vorsätzliche Verstöße, insbesondere das Verschweigen von schweren Feh-
lern oder Mängeln des eigenen Hundes, ungenehmigter Einsatz von Rüden oder Züchten ohne Zustimmung des Zuchtwarts im Wiederholungsfall sind Ausschlussgründe im Sinne des §5 Abs. 1 ZilT. 3 der Satzung des Weimaraner Klub e.V.
§ 12 Schlussbestimmungen
Bei Auftreten von in dieser Zuchtordnung nicht geregelten Zweifelsfragen sind die Bestimmungen des Internationalen Zuchtregelement der F.G.l. sowie der Zuchtordnung des VHD in derjeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.